Was in ein Impressum
gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk
und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher
private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die
früher umstrittene Frage scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen
Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur
für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt
angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche
Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die
rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst
nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein.
Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen
gelten.
Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an
den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die
Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären
Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle anderen Anbieter müssen den
Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen zusätzlich den
Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar
halten. Diese Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel
weder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch ausschließlich
persönlichen oder familiären Interessen dienen.
Es besteht auf ALLE Fotos dieser Homepage
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