Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Frage scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.

Eine entsprechende Regelung findet sich auch im RStV, der ausschließlich an den Inhalt einer Website anknüpft. Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben. Juristische Personen müssen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten ständig verfügbar halten. Diese Regelung beschränkt sich somit auf Angebote, die in der Regel weder einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen noch ausschließlich persönlichen oder familiären Interessen dienen.

 

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